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Degussa steigert Transparenz
Die Degussa AG steigert Transparenz in der Berichterstattung noch weiter. Ein Großteil der Vorgaben, Empfehlungen und Anregungen des Kodex sind bei Degussa bereits seit längerem verwirklicht. Corporate Governance ist fester Bestandteil der Degussa Führungsphilosophie.
Corporate Governance Kodex
Erklärung des Aufsichtsrats und Vorstands der Degussa AG gemäß § 161 Aktiengesetz zu den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Entsprechenserklärung)
Aufsichtsrat und Vorstand der Degussa AG erklären: Seit Abgabe der letzten Erklärung nach § 161 AktG am 10. Dezember 2004 wurde den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der im Erklärungszeitpunkt gültigen Fassung mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
1. Ziffer 3.8 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass im Rahmen des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (D&O-Versicherung) ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden soll.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Degussa AG sind in die von der RAG Aktiengesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung einbezogen. Es handelt sich um eine konzernweite Versicherungspolice, die einen Selbstbehalt in gleicher Höhe für jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied vorsieht.
2. Ziffer 4.2.2 Deutscher Corporate Governance Kodex sieht vor, dass das Aufsichtsratsplenum über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand beraten und sie regelmäßig überprüfen soll.
Nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Degussa AG ist die Zuständigkeit hierfür einem Aufsichtsratsausschuss, dem Präsidium, zugewiesen.
3. Ziffer 5.4.5 Deutscher Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.7 Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005) sieht vor, dass Aufsichtsratsmitglieder eine gesonderte Vergütung unter anderem für die Übernahme des Vorsitzes in einem Aufsichtsratsausschuss erhalten sollen.
Die Satzung der Degussa AG sieht eine gesonderte Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss, nicht jedoch darüber hinaus für den Vorsitz in einem Ausschuss vor.
In Zukunft wird den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung vom 2. Juni 2005 mit den oben genannten Ausnahmen entsprochen.
Düsseldorf, 13. Dezember 2005
Für den Aufsichtsrat der Degussa AG Dr. Werner Müller (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Für den Vorstand der Degussa AG Prof. Dr. Utz Hellmuth Felcht (Vorsitzender des Vorstands)
Dr. Thomas Schoeneberg (Mitglied des Vorstands) |
Die Erklärungen des Aufsichtsrats und Vorstands der Degussa AG gemäß § 161 Aktiengesetz zu den Empfehlungen der Regierungskommission der Vorjahre können Sie sich hier herunterladen:
| Erklärung 2002.pdf |
PDF / 2,5 MB |
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| Erklärung 2003.pdf |
PDF / 84 KB |
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| Erklärung 2004 |
PDF / 26 KB |
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| Erklärung 2005 |
PDF / 24 KB |
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